Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Dronecert Nuhn & Schmidt GbR

§ 1 GELTUNGSBEREICH

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend ″AGB″) gelten für alle Verträge, die zwischen der Dronecert GmbH & Co. KG (nachfolgend ″Dronecert″) und ihren Kunden (nachfolgend ″Kunde″) geschlossen werden (nachfolgend gemeinsam ″Parteien″ genannt).
  2. Dronecert erbringt Leistungen ausschließlich an Kunden, die keine Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind. Ein Vertrag wird nur mit dem Kunden geschlossen, der kein Verbraucher ist und für Dronecert erkennbar nicht in dieser Eigenschaft handelt.
  3. Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Teilnahme an Schulungskursen
  4. Die AGB von Dronecert gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden von ihr nicht anerkannt und ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn Dronecert in Kenntnis der AGB des Kunden den Auftrag ausführt.

§ 2 VERTRAGSSCHLUSS

  1. Die Angebote von Dronecert in elektronischer, schriftlicher oder mündlicher Form sind zunächst freibleibend und stellen zunächst kein Angebot im Rechtssinne dar, sondern verstehen sich nur als Aufforderung an den Kunden, eine Bestellung bei uns aufzugeben.
  2. Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot, das wir nur durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung annehmen können.
  3. Ein Vertrag kommt erst mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung beim Kunden, spätestens jedoch mit Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande.
  4. Der Kunde wird Dronecert beim Vertragsschluss über alle relevanten Umstände zur Durchführung eines Flugs nach bestem Wissen und Gewissen informieren. Stellt sich nach dem Vertragsschluss heraus, dass die Angaben unvollständig oder unzutreffend waren, obwohl der Kunde zu vollständigen und richtigen Angaben in der Lage gewesen und dazu von Dronecert aufgefordert worden ist, so behält sich Dronecert das Recht vor, die Anpassung des Vertrages zu verlangen. Ist der Kunde mit der Anpassung nicht einverstanden, können Dronecert und der Kunde

§ 3 INFORMATIONSPFLICHTEN DES KUNDEN

  1. Der Kunde hat bei der Auftragsausführung in der erforderlichen Weise mitzuwirken.
  2. Der Kunde überlässt Dronecert rechtzeitig vor Ausführung des Auftrags unentgeltlich und auf eigene Kosten alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Informationen, Materialien, Geräte, Unterlagen, Vorgänge etc.. Er räumt Dronecert die erforderlichen Nutzungsrechte zum Zwecke der Erfüllung des Auftrags ein
  3. Sofern Dronecert beim Kunden tätig wird, hat der Kunde den Mitarbeitern der Dronecert oder von ihr beauftragten Dritten im Rahmen der üblichen Betriebszeiten und innerhalb der betrieblichen Zugangsregelungen auch Zugang zu allen Räumlichkeiten, Installationen (Hardware, Software, Netzwerke etc.) und sonstigen Arbeitsmitteln zu verschaffen, die für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen durch Dronecert erforderlich sind
  4. Erfüllt der Kunde die ihm nach Ziff. 1 bis 3 obliegenden Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig und führt dies zu Verzögerungen bei der Auftragsdurchführung oder zum Mehraufwand, so ist Dronecert berechtigt, dem Kunden die hierdurch entstandenen zusätzlichen Kosten in Rechnung zu stellen.
  5. Der Kunde wird Dronecert zur Vorbereitung der Auftragsdurchführung beim Vertragsschluss über alle Einzelheiten im Zusammenhang mit dem Auftrag informieren. Dazu zählt auch die Mitteilung des Auftragszwecks, der Art und Weise der geplanten Verwendung von Aufnahmen sowie des Umfangs der vom Kunden speziell für die Durchführung des Auftrags getätigten Aufwendungen. Dies gilt insbesondere bei einmaligen Ereignissen.

§ 4 GENEHMIGUNGEN für UAV-Einsätze

  1. Zur Durchführung eines Flugs wird Dronecert bei der zuständigen Luftfahrtbehörde die Erlaubnis zum Aufstieg einholen (sog. Aufstiegsgenehmigung); der Kunde wird Dronecert dabei aktiv unterstützen. So wird er Dronecert insbesondere alle für die Antragstellung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit für die Durchführung eines Auftrags weitere behördliche Genehmigungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Luftraums erforderlich sind.
  2. Stellt sich heraus, dass die Genehmigungen nicht bis zum vereinbarten Auftragstermin eingeholt werden können, wird der Kunde und Dronecert sich über einen neuen Auftragstermin einigen.
  3. Die Kosten des Genehmigungsverfahrens nach Ziff. 1 und 2 trägt der Kunde.
  4. Wird die beantragte Genehmigung nicht erteilt oder stellt sich nach dem Vertragsschluss heraus, dass die Durchführung des Auftrags gegen die geltenden Gesetze verstößt, haben beide Parteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Der Kunde wird sich darüber informieren, ob die Durchführung eines Flugs die Inanspruchnahme des fremden Eigentums, wie bspw. das Betreten eines Privatgrundstücks erfordert oder durch die Bild- und Filmaufnahmen die Privatsphäre von Dritten verletzt werden könnte; soweit dies der Fall ist, ist der Kunde für die Einholung der entsprechenden Erlaubnisse von Eigentümern und sonstigen Rechtsinhabern zuständig. Unterlässt der Kunde eine sorgfältige Prüfung etwaiger Drittrechte und wird Dronecert von Dritten wegen Verletzung von Erlaubnispflichten in Anspruch genommen, so ist der Kunde verpflichtet, Dronecert von etwaigen Ansprüchen freizustellen.

§ 5 RECHTE VON DRONECERT

  1. Gegenüber ihren Mitarbeitern ist allein Dronecert weisungsbefugt.
  2. Dronecert ist berechtigt, sich zur Erfüllung eines Teils oder der Gesamtheit ihrer Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis der Tätigkeit Dritter zu bedienen, welche über die zur Durchführung des Auftrages notwendigen Qualifikationen verfügen.

§ 6 DURCHFÜHRUNG VON UAV-Einsätzen und Schulungen

  1. Zur Durchführung eines Flugs wird ein Auftragstermin vereinbart. Bis zu diesem Termin sind Dronecert und der Kunde verpflichtet, alle behördlichen und privaten Genehmigungen für den konkreten Auftrag nach Maßgabe des § 4 einzuholen; liegen diese nicht vor, wird der Auftrag nicht durchgeführt.
  2. Die Entscheidung über die Durchführung eines Fluges liegt beim Piloten von Dronecert. Der Pilot von Dronecert prüft am Tag des Auftragstermins, ob der Flug sicher durchgeführt werden kann. Liegen Umstände vor, die mit hoher Wahrscheinlichkeit eine sichere Durchführung des Fluges beeinträchtigen oder die Rechtsgüter Dritter gefährden können und lassen sich diese Umstände nicht rechtzeitig beseitigen, so behält sich Dronecert vor, den Flug nicht durchzuführen. Die Entscheidung wird durch den Piloten nach Abwägung aller sicherheitsrelevanten Aspekte unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Vertragsparteien und der Allgemeinheit getroffen und bindet die Parteien. Umstände, die die Flugsicherheit beeinträchtigen können, sind beispielsweise:
    a. kurzfristig auftretende meteorologische Bedingungen wie Wind, Niederschlag, extreme Temperaturen;
    b. Auftreten von technischen Problemen am Flugsystem; oder
    c. auftragsspezifische Gefahren, die besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich machen.

    Wird der Auftrag nach Ziff. 2 Satz 2 lit. a) bis c) nicht durchgeführt, werden die Parteien unverzüglich einen neuen Auftragstermin vereinbaren, soweit der Auftrag an einem anderen Termin durchgeführt werden kann und dies dem Kunden unter Berücksichtigung seiner Interessen zuzumuten ist.
  3. Wird der Auftrag aus den Gründen nicht durchgeführt, an denen weder Dronecert noch dem Kunden ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist, so trägt jede Partei ihre eigenen Kosten. Liegen die Gründe für den Abbruch des Auftrags im Verantwortungsbereich einer der Parteien, so hat diese Partei die gesamten Kosten zu tragen.
  4. 2 gilt entsprechend, soweit die Wetterbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit die Qualität der Aufnahmen beeinträchtigen können; jede Partei trägt ihre Kosten.
  5. Sollte wegen Regen, Schneefall oder wegen Windstärke über 30 kmh ein Einsatz für die beauftragten Teilnahme an eine Schulung durch Dronecert nicht möglich sein wird ein kostenfreier Ausweichtermin vereinbart.
  6. Sollte bis 10 Tage vor Kursbeginn nicht die ausgewiesene Mindestteilnehmerzahl erreicht sein, behält sich Dronecert das Recht vor, den Kurs zu stornieren. Dem Kunden wird in diesem Fall die Möglichkeit eingeräumt an einem späteren Kurs teilzunehmen oder der gezahlte Betrag wird in voller Höhe innerhalb 5 Werktagen zurück erstattet.

§ 7 STORNIERUNG DER AUFTRÄGE DURCH DEN KUNDEN

  1. Der Kunde kann einen Auftrag bis zur dessen Durchführung jederzeit kündigen
  2. Kündigt der Kunde einen Auftrag, ohne dass die Kündigung durch ein Verhalten von Dronecert veranlasst wurde, und die Leistungserbringung ihr auch möglich war, so wird der Kunde von der Zahlungspflicht nur befreit, soweit er die Kündigung gegenüber Dronecert mit einer Frist von mehr als vier Wochen vor dem Tag des Auftragstermins erklärt. Die Zahlungspflicht bleibt in Höhe von 50% der vereinbarten Vergütung bestehen, soweit der Kunde die Kündigung in einem Zeitraum von einer bis vier Wochen vor dem Auftragstermin erklärt. Bei einer Kündigungserklärung im Zeitraum von einer Woche vor dem Auftragstermin bleibt die Zahlungspflicht des Kunden in Höhe von 90% bestehen.

§ 8 HÖHERE GEWALT; LEISTUNGSERSCHWERUNG NACH DEM VERTRAGSSCHLUSS

  1. Wird nach dem Vertragsschluss die Leistungserbringung durch Höhere Gewalt dauerhaft oder für eine nicht absehbare Zeit unmöglich gemacht, so kann sowohl der Kunde als auch Dronecert vom Vertrag zurücktreten. Höhere Gewalt liegt bei Ereignissen vor, die Dronecert nicht zu vertreten hat und die auch bei äußerster Sorgfalt unvorhersehbar und dadurch unabwendbar sind, wie es bspw. bei Naturkatastrophen, Rohstoffmangel, Brand oder terroristischen Anschlägen der Fall ist.
  2. Bei vorübergehenden Leistungshindernissen im Sinne der Ziff. 1 werden Dronecert und der Kunde eine Vertragsanpassung vornehmen, soweit dies den Parteien unter Abwägung der beidseitigen Interessen zumutbar ist. Ist die Vertragsanpassung dem Kunden nicht zumutbar, weil bspw. die Leistungserbringung zu einem späteren Zeitpunkt für ihn keinen wirtschaftlichen Wert mehr hat, so kann er vom Vertrag zurücktreten.
  3. Die Ziffern 1 und 2 gelten entsprechend, soweit deren Voraussetzungen bei Personen vorliegen, die Dronecert mit notwendigen Arbeitsmitteln zur Durchführung der Aufträge beliefern oder die Dronecert in der Regel mit der Ausführung der Teilaufgaben beauftragt.
  4. Bei Höherer Gewalt stehen dem Kunden wegen der Unmöglichkeit oder Verzögerung der Leistung keine Schadensersatzansprüche gegen Dronecert zu.

§ 9 FÄLLIGKEIT DER VERGÜTUNG; ZAHLUNGEN

  1. Es gelten die in unserer Auftragsbetätigung genannte Preise, ansonsten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die am Tag der Annahme der Bestellung in unserer Preisliste genannte Preise.
  2. Sämtliche Preisangaben verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie zuzüglich der Kosten für Transport, Transportversicherung, Verpackung und Handling.
  3. Zölle und sonstige aufgrund ausländischer Vorschriften erhobene Steuern, Abgaben, Gebühren, etc. sowie damit im Zusammenhang stehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
  4. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreissteigerungen oder Wechselkursschwankungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
  5. Die Vergütung von Dronecert wird nach der Durchführung des Auftrags sofort fällig, sobald Dronecert dem Kunden die Stichproben von erhobenen Daten übermittelt und der Kunde die Qualität nicht beanstandet. Die Aushändigung des gesamten Datenmaterials an den Kunden erfolgt nach dem Zahlungseingang bei Dronecert. Zu Gunsten des Kunden können im Einzelfall hiervon abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
  6. Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn der Rechnungsbetrag dem Konto von Dronecert gutgeschrieben worden ist. Der Kunde kann Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen, wenn der zugrundeliegende Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
  7. Eine vereinbarte Kursgebühr für die Teilnahme an einer Schulung durch Dronecert ist, sofort nach Rechnungsstellung im Ganzen im Voraus fällig.

§ 10 SACHMÄNGEL; NACHERFÜLLUNG

  1. Ein Mangel liegt vor, soweit das übergebene oder übermittelte Datenmaterial nicht die vereinbarte Eigenschaften und Qualität aufweist. Besteht zwischen dem Kunden und Dronecert keine Einigkeit darüber, welche Eigenschaften vereinbart wurden, so sind die im unverbindlichen Angebot von Dronecert, sowie im Auftragsangebot des Kunden gemachten Angaben maßgeblich. Hat der Kunde sich über den Inhalt der gemachten Angaben geirrt, so hat Dronecert dafür nicht einzustehen, soweit sie von Richtigkeit der Angaben ausgehen konnte
  2. Ist die Beseitigung des Mangels am Datenmaterial möglich und Dronecert zumutbar, so wird der Kunde Dronecert die nötige Zeit zur Mangelbeseitigung geben. Soweit zur Mangelbeseitigung eine erneute Durchführung der Aufnahmen mit Flugsystemen erforderlich ist und beim Kunden keine Gründe vorliegen, die die Ablehnung der erneuten Aufnahmen rechtfertigen würden, so wird der Kunde Dronecert die Gelegenheit zur erneuten Durchführung der Aufnahmen geben und ihr dabei unterstützen.
  3. Beim Fehlschlagen des Mangelbehebungsversuchs nach Ziff. 2 bleibt dem Kunden das Recht, die vereinbarte Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt, soweit die Mangelbeseitigung dem Kunden entweder aus zeitlichen oder im Verhalten von Dronecert liegenden Gründen nicht zuzumuten oder nach dem Inhalt des Auftrags nicht möglich ist. Der Rücktritt setzt voraus, dass der Mangel erheblich ist. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die vereinbarte Vergütung aufgrund des aufgetretenen Mangels mindestens 5% weniger betragen hätte, als sie tatsächlich betragen hat.
  4. Die zur Mangelbeseitigung zusätzlich anfallenden Aufwendungen, wie bspw. Arbeits- und Materialkosten, trägt Dronecert.

§ 11 HAFTUNG UND SCHADENSERSATZ; VERJÄHRUNG

  1. Dem Kunden stehen gegen Dronecert Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz wegen einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten in folgenden Fällen zu:
      a. Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer vorsätzlicher oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Dronecert oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Dronecert beruhen;
      b. Verursachung von darüber hinausgehenden Schäden, die

        i. auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Dronecert oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung deren gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen; oder
        ii. auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung solcher Pflichten beruhen, die für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich sind, d.h. deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten);

      c. Haftung beim arglistigen Verschweigen eines Mangels.
  2. Kommt Dronecert mit der Leistungserbringung ohne Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit in Verzug, wird die Schadensersatzpflicht auf einen Betrag begrenzt, der dem Nettobetrag der vereinbarten Vergütung entspricht. Erklärt der Kunde gegenüber Dronecert wegen des Leistungsverzuges den Rücktritt vom Vertrag, so gilt für den Schadensersatzanspruch des Kunden gegen Dronecert Satz 1 dieser Ziffer entsprechend.
  3. Beim leicht fahrlässigen Handeln haftet Dronecert nicht für Schäden, die bei einer objektiven Betrachtung der Pflichtverletzung unvorhersehbar und untypisch sind. Als unvorhersehbar und untypisch gelten die Schäden auch, wenn Dronecert vom Kunden nicht gem. § 3 Ziff. 5 hinreichend über die Bedeutung der Auftragsdurchführung für den Kunden und damit verbundenen Aufwendungen informiert wurde und Dronecert deshalb keine besonderen Vorsichtsmaßnahmen ergreifen konnte.
  4. Für die vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden wird der Schadensersatz beim leicht fahrlässigen Handeln für Vermögensschäden auf eine Summe in Höhe des Nettobetrages der vereinbarten Vergütung begrenzt.
  5. Die Ansprüche des Kunden gegen Dronecert verjähren in einem Jahr mit Ausnahme der Fälle der Ziff. 1 lit. a) bis c), für die die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Übergabe oder Übermittlung des Datenmaterials an den Kunden, oder wenn eine andere Leistung als Datenerhebung vereinbart war – mit der Vollendung einer solchen Leistung.
  6. Die Ziff. 1, sowie Ziff. 3 bis Ziff. 5 finden entsprechende Anwendung auf die Erfüllungsgehilfen von Dronecert.

§ 12 GERICHTSSTAND; ANWENDBARES RECHT

  1. Für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich direkt oder indirekt aus dem Vertragsverhältnis ergeben, sind die Gerichte am Sitz von Dronecert ausschließlich zuständig. Dies gilt insbesondere auch, soweit über das Entstehen des Vertragsverhältnisses und dessen Wirksamkeit gestritten wird.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

§ 13 SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Klauseln treten die gesetzlichen Regelungen.